§ 112a
§ 112a — EStG 1988
§ 112a — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12052842
Zuletzt nach Updates gesucht am
§ 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.
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