BundesrechtBundesgesetzeEinkommensteuergesetz 1988Art. 2

Art. 2(Anm.: aus BGBl. Nr. 281/1990, zu den §§ 3, 4, 14, 26, 45, 112 und 124, BGBl. Nr. 400/1988)

1. Artikel I ist anzuwenden,

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,

wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.

2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 2, 4, 5 und 7 auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.

3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 5a erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.

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