(1) Die FMA hat bei Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennehmen, zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Die FMA hat das Ergebnis dieser Prüfung dem ausländischen Kreditinstitut gemäß § 2 Z 13 BWG mitzuteilen.
(2) Jede Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennimmt, hat ihren tatsächlichen und potenziellen Einlegern alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die von ihr entgegengenommene Einlagen durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben insbesondere darüber aufzuklären, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Informationen sind in deutscher Sprache oder in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, zur Verfügung zu stellen und müssen klar und verständlich sein.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 6 Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
…eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen; 2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA…
§ 41 Strafbestimmungen
…Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG die Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. (4) Wer…