(1) Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (§ 13 Abs. 1) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß § 13 sicherstellen kann, hat sie den Fehlbetrag den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die übrigen Sicherungseinrichtungen (zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen) sind verpflichtet, auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung und zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1, zur Verfügung zu stellen.
(3) Die konkreten Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln gemäß Abs. 1 bis 2 sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie § 26 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 34 Anzeigen
…erreicht wird; 2. den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute; 3. die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe; 4. die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß § 24 Abs. 1; 5. Kreditanträge gemäß § 25 unter Beifügung aller wesentlichen Informationen; 6. die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch…
§ 26 Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen
…Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 oder gemäß § 27 Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß § 25 Abs. 2…
§ 27 Finanzierung in besonderen Fällen
…CRR-Kreditinstituts, das zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 den Fachverband wechselte oder wechselt, haben abweichend von § 24 alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich der Sicherungseinrichtung, der dieses CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der…
§ 22 Sonderbeiträge
…ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen, oder 3. die Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung von Verpflichtungen aus einer Kreditoperation oder für Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2 benötigt werden. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. (4) Die FMA kann auf Antrag eines Mitgliedsinstituts eine Stundung…