Der Verein hat im Auftrag des Gerichts im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes ehestens, tunlichst aber binnen fünf Wochen, insbesondere abzuklären, warum die vertretene Person die Wohnortveränderung ablehnt und ob es Alternativen zu der von der betroffenen Person abgelehnten Wohnortänderung gibt.
§ 131 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 131
…wenn die betroffene Person zu erkennen gibt, dass sie ihren Wohnort nicht ändern will, den Erwachsenenschutzverein ( § 1 ErwSchVG ) mit der Abklärung ( § 4b ErwSchVG ) zu beauftragen. Ergeben sich bereits im Rahmen der Abklärung nach §§ 117a bzw. 128 Abs. 3 Anhaltspunkte für die ablehnende Haltung der…
§ 1 ErwSchVG · ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 1 Eignung eines Vereins
…werden, 2. Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen, 3. im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen, 4. nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken, 5. nach § 4d…
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