§ 14
Up-to-date
§ 14 — ErwSchVG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres nach dem Vereinsrecht – der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 8 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden