§ 45 Vorkehrungen im militärischen Bereich
In Kraft seit 15. Mai 2020
Up-to-date
§ 45 Vorkehrungen im militärischen Bereich — EpiG
Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung sowie den zuständigen militärischen Dienststellen. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen diesen Stellen und den jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden