§ 42 Widmung der Geldstrafen.
In Kraft seit 22. August 1947
Up-to-date
Die Geldstrafen sowie der Erlös für die in Verfall erklärten Gegenstände fließen jenen Gemeinden zu, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen oder der in Verfall erklärte Gegenstand betreten wurde, und sind für Zwecke der öffentlichen Sanitätspflege zu verwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden