§ 37 Kostenersatz durch die Parteien.
In Kraft seit 22. August 1947
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EpiG
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK. Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
§ 37 Kostenersatz durch die Parteien.
Wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Übergangsnovelle BGBl. Nr. 269/1925.)
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