EpiG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten
§ 28 Maßnahmen in Bezug auf Krankheitserreger.
Für die Ausführung von Untersuchungen und Arbeiten mit Krankheitserregern sowie für deren Aufbewahrung und den Verkehr mit denselben können besondere Anordnungen durch Verordnung erlassen werden.
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