§ 26b Besondere Vorschriften betreffend impräventable Erkrankungen
In Kraft seit 31. Juli 2016
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EpiG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten
§ 26b Besondere Vorschriften betreffend impräventable Erkrankungen
Labors, die Meningokokken, Pneumokokken oder Haemaphilus influenzae diagnostizieren, haben – soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht unterliegen – die entsprechenden Isolate an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.
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