(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden anzuordnen, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.
(2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.
Rückverweise
EpiG · Epidemiegesetz 1950
§ 32 Vergütung für den Verdienstentgang.
…gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des…
§ 36 Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.
…§ 14); d) die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17); e) die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22); f) die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24); g) die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27); h) die Entschädigungen…