§ 19 Verbot des Hausierhandels.
In Kraft seit 22. August 1947
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EpiG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten
§ 19 Verbot des Hausierhandels.
(1) Die Ausübung des Hausierhandels sowie der im Herumwandern ausgeübten Erwerbstätigkeiten kann bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit für das Gebiet einzelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemeinden untersagt werden.
(2) Dieses Verbot sowie seine Aufhebung ist nach Erfordernis auch in den angrenzenden Gemeinden zu verlautbaren.
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