§ 18 Schließung von Lehranstalten.
In Kraft seit 22. August 1947
Up-to-date
EpiG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten
§ 18 Schließung von Lehranstalten.
Rückverweise
Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.
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