§ 16 Besondere Meldevorschriften.
In Kraft seit 22. August 1947
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EpiG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten
§ 16 Besondere Meldevorschriften.
Für Orte und Gebiete, für welche die Gefahr des Entstehens oder der Einschleppung einer anzeigepflichtigen Krankheit aus anderen Gegenden besteht, können unbeschadet der geltenden Meldevorschriften besondere Anordnungen über die Meldung von Fremden und Einheimischen sowie über die Evidenthaltung der Meldungen erlassen werden.
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