BundesrechtBundesgesetzeEpidemiegesetz 1950II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten§ 12

§ 12Abschließung von Wohnungen, Verbot von Totenfeierlichkeiten.

In Kraft seit 22. August 1947
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