§ 11 Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.
In Kraft seit 22. August 1947
Up-to-date
Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforderlichenfalls aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.
(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)
Rückverweise
EpiG · Epidemiegesetz 1950
§ 32 Vergütung für den Verdienstentgang.
…auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § …