§ 4 Partnerschaftsfähigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2018
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EPG
Gliederung
2. Abschnitt Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§ 4 Partnerschaftsfähigkeit
Eine eingetragene Partnerschaft kann begründen, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
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