§ 4 Partnerschaftsfähigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2018
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§ 4 Partnerschaftsfähigkeit — EPG
Eine eingetragene Partnerschaft kann begründen, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
Eine eingetragene Partnerschaft kann begründen, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
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