§ 38 Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
In Kraft seit 01. Januar 2010
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§ 38 Erlöschen des Aufteilungsanspruchs — EPG
Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.