§ 36 Durchführung der Aufteilung
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
EPG
Gliederung
6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
§ 36 Durchführung der Aufteilung
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden