§ 28 Gerichtliche Aufteilung
In Kraft seit 01. Januar 2010
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§ 28 Gerichtliche Aufteilung — EPG
Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
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