§ 27
§ 27 — EPG
§ 27 — EPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 135/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40112728
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren.
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