G258/2017 ua (G258-259/2017-9)—VfGH Rechtssatz
04. Dezember 2017
diskriminieren. Zur Herstellung eines die Verfassungswidrigkeit beseitigenden Rechtszustandes ist es erforderlich, es genügt aber auch, die genannten Wortfolgen in §44 ABGB und in §1 und §2 EPG sowie §5 Abs1 Z1 EPG als verfassungswidrig aufzuheben. Denn diese komplementären Zugangsbeschränkungen sind Teil eines gesetzes- bzw rechtsinstitutsübergreifenden Systems im Partnerschaftsrecht, welches die Ehe…