§ 8 Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte
In Kraft seit 26. Februar 2013
Up-to-date
EnLG 2012
Gliederung
Teil 2 Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
§ 8 Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte
Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften gebildeten Pflichtnotstandsreserven an Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger umfassen.
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