§ 41 Mitwirkung der Bundespolizei
In Kraft seit 26. Februar 2013
Up-to-date
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
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