§ 37 Verschwiegenheitspflicht
§ 37 Verschwiegenheitspflicht — EnLG 2012
§ 37 Verschwiegenheitspflicht — EnLG 2012
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 41/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
Inkrafttretungsdatum
28. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40236576
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.