§ 22 Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung
In Kraft seit 26. Februar 2013
Up-to-date
EnLG 2012
Gliederung
Teil 3 Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 22 Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung
Verordnungen gemäß § 14 Z 8 und Z 9 haben die Erteilung jener Anweisungen oder Verfügungen an Fernwärmeunternehmen bzw. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte notwendig sind.
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