§ 16 Anweisungen an Marktteilnehmer
In Kraft seit 26. Februar 2013
Up-to-date
EnLG 2012
Gliederung
Teil 3 Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 16 Anweisungen an Marktteilnehmer
Verordnungen gemäß § 14 Z 1 haben die Erteilung jener Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler zur Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie notwendig sind.
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