§ 12 Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern
In Kraft seit 28. Juli 2021
Up-to-date
EnLG 2012
Gliederung
Teil 2 Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
§ 12 Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern
Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
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