(1) Die Beschaffung der Sekundärregelung erfolgt mittels wettbewerblich organisierter Ausschreibungen, die durch den jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Beschaffung der Sekundärregelung sind von der Regulierungsbehörde bescheidmäßig zu genehmigen. Gegenstand der Ausschreibung ist der Preis für die Vorhaltung der Leistung und für die tatsächliche Erbringung der Arbeit. Für die Reihung der Angebote sind Leistungs- und Arbeitspreis maßgeblich. Durch das Systemdienstleistungsentgelt sind 78% der Kosten für die Sekundärregelung aufzubringen, die restlichen Kosten werden über die Verrechnung der Ausgleichsenergie aufgebracht.
(2) Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Sekundärregelung durchzuführen. Ziel soll dabei eine Teilnahme einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern bei dem Ausschreibungsprozess sein. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Sekundärregelung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
(3) Die Höhe der auszuschreibenden und bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen und ist vom Regelzonenführer festzulegen.
(4) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Sekundärregelung zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde zu bestimmen.
(5) Die Mittel für die Beschaffung der Sekundärregelung sind gemäß § 56 im Wege des Systemdienstleistungsentgeltes und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufzubringen.
Rückverweise
Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 42 Namhaftmachung, Aufgaben
…die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 33b und § 69 ElWOG 2010. (5) Liegen die gemäß Abs. 1 und 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat…
§ 33 Einteilung der Regelzonen, Aufgaben
…Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 33b sowie gemäß § 69 ElWOG 2010; 14. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 37 Abs. 3 so zu gestalten und zu…
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 37 Regelzonen, Aufgaben
…die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 3 und § 69 ElWOG 2010, 15. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 40 Abs. 6 so zu gestalten und zu…
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 39 § 39
…zur Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren nach § 67 und § 69 ElWOG 2010. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen hat jedenfalls die Anzahl der abgegebenen Angebote, die Anzahl der Teilnehmer, den maximalen Leistungspreis (E/MW), den Grenzleistungspreis (E…
§ 72 § 72
…in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 60 dieses Gesetzes sowie nach § 69 ElWOG 2010. (5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor…
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 40c Bilanzgruppenkoordinator
…zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primär- und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 31 und gemäß § 69 ElWOG 2010. (6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Bilanzgruppenkoordinators mit Bescheid abzuerkennen…