(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
1. unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
2. jene Produkte für die Lieferung von Strom, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden
der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (§ 22 Z 3 E-ControlG) zu übermitteln. Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
Rückverweise
EMo-V 2022 · Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022
§ 5 Lieferanten
… 1 Z 33 ElWOG 2010 abgeschlossen wurden, unter Angabe etwaiger Marken und Anführung der eindeutig nachvollziehbaren Produktbezeichnungen im Sinne des § 65 Abs. 2 Z 1 ElWOG 2010, für den 15. des jeweils ersten Kalendermonats jedes Quartals 1. den verrechneten Energiepreis ohne Steuern und Abgaben, getrennt nach Arbeitspreis (in Eurocent/kWh) und falls…