Die Netzbetreiber sind berechtigt, Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 8 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit § 16a Abs. 5 und 7, § 16c Abs. 3 sowie § 16e erbringen. Die Entgelte für sonstige Leistungen sind von der Regulierungsbehörde durch Verordnung in angemessener Höhe festzulegen, wobei über die in Abs. 1 festgelegten Grundsätze hinausgehend auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen ist. Entgelte für sonstige Leistungen sind insbesondere für Mahnspesen, sowie die vom Netzbenutzer veranlassten Änderungen der Messeinrichtung festzusetzen. Das für die Abschaltung gemäß § 82 Abs. 3 und Wiederherstellung des Netzzuganges zu entrichtende Entgelt darf insgesamt 30 Euro nicht übersteigen.
Rückverweise
SKZG · Stromkostenzuschussgesetz
§ 8 Höhe des Netzkostenzuschusses
…§ 7 in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß § 58 ElWOG 2010 gewährt. (2) Die jährliche Höhe des Netzkostenzuschusses ist mit zweihundert Euro begrenzt. Für Abrechnungszeiträume, die kürzer oder länger als ein Jahr sind, ist die maximale…