(Verfassungsbestimmung) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 60 § 60
…Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 oder in gesonderten, ebenfalls nach § 41 ElWOG 2010 zu genehmigenden Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite des Regelzonenführers) zu veröffentlichen sind. (3) Bei der Ausschreibung…