§ 36 Kombinationsnetzbetreiber
In Kraft seit 03. März 2011
Up-to-date
Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den § 24 bis § 33 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
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