§ 21 Verweigerung des Netzzuganges
§ 21 Verweigerung des Netzzuganges — ElWOG 2010
§ 21 Verweigerung des Netzzuganges — ElWOG 2010
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
Inkrafttretungsdatum
28. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40236258
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(1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzzugangsberechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:
1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) sowie
2. mangelnde Netzkapazitäten.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021)
Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Abs. 2 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.