(1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzzugangsberechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:
1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) sowie
2. mangelnde Netzkapazitäten.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021)
Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Abs. 2 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 38 § 38
…bei mangelnder Netzkapazität. (2) Der Netzbetreiber hat dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzugangs schriftlich zu begründen. (3) Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde nach § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 sind für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag nach § 21 Abs…
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 26 Verweigerung des Netzzugangs
…4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem diejenige Person, die einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, ihren Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat…
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 29 Verweigerung des Netzzugangs
…Gerichte. (5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden die Bestimmungen jenes Bundeslandes Anwendung, in dem derjenige seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der einen Antrag gemäß § 21 Abs 2 ElWOG 2010 stellt. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Bestimmungen jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der den Netzzugang verweigert hat…