§ 14 Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen
In Kraft seit 03. März 2011
Up-to-date
Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.
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