(1) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(3) Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit die Energielieferung 10 vH der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.
Rückverweise
Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 42 Namhaftmachung, Aufgaben
…Weitergabe von Daten. (4) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen – jedenfalls 1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; 2. die Preise für…
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 45 Bilanzgruppenkoordinator
…die Weitergabe von Daten. (3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind - soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen - jedenfalls 1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; 2. die Preise für Ausgleichsenergie…
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 40c Bilanzgruppenkoordinator
…über die Weitergabe von Daten. (5) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind, soweit nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls 1. die Differenz von Fahrplänen und Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; 2. die Preise für…
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 72 § 72
…Weitergabe von Daten. (4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls a) die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen, b) die Preise für Ausgleichsenergie…