§ 103 Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
In Kraft seit 07. August 2013
Up-to-date
(1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.
(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden