(1) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus hocheffizienter KWK mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.
(2) Eine Anlage gemäß Abs. 1 ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Abs. 4 schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von vier Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Anschlusswerbers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.
(3) Der Verteilernetzbetreiber kann binnen vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzanschluss ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(4) Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren sowie transparente Informationen über die geltenden Systemnutzungsentgelte und Abgaben zur Verfügung zu stellen.
(5) Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW, die über einen bestehenden Bezugsanschluss eines Netzbenutzers an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 15 kW, an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 15 kW netzwirksame Leistung, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß § 101 Abs. 2 bestehen bleibt.
(6) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, die über einen bestehenden Bezugsanschluss eines Netzbenutzers auf den Netzebenen 5 bis 7 an das Netz angeschlossen werden und auf die Abs. 5 nicht anwendbar ist, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme an das Verteilernetz anzuschließen. Das Netzanschlussentgelt fällt in diesem Fall nur für die über 15 kW hinausgehende netzwirksame Leistung an und reduziert sich um 85% gegenüber dem gemäß § 130 Abs. 5 ermittelten Betrag. Die Regulierungsbehörde kann in Verordnungen gemäß § 130 Abs. 4 von der nach diesem Absatz festgelegten Reduktion abweichen. Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 70% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß § 101 Abs. 1 und 2 bestehen bleibt.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 96 Vereinfachter Netzanschluss für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und hocheffiziente KWKAnlagen
(1) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus hocheffizienter KWK mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeig…
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