(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
2. Standort der Anlage;
3. die Art und Maximalkapazität der Anlage;
4. die Zählpunktnummer;
5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
6. die Menge der erzeugten Energie;
7. die eingesetzten Energieträger;
8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 81 Herkunftsnachweisdatenbank
(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten. (2) An das öffentliche…
§ 80 Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
…erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 81 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.…
§ 87 Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung
…gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 ÖSG 2012, § 80 oder § 81 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 ÖSG 2012 oder § 84 anerkannt wurden, verwendet werden. (5) Das Ergebnis der…
§ 82 Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes
…erzeugen und den erzeugten Strom nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 81 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 sinngemäß. (2) Der Eigenversorgungsanteil ist bei Stromerzeugungsanlagen…
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