(Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 6 Abs. 1 Z 66 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 81 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 85 Berichtswesen
…die für KWK eingesetzten Brennstoffe. (2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 80 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.…
§ 83 Herkunftsnachweise
…und des ausstellenden Staates; 7. das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer. (4) Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 3 haben Nachweise gemäß § 80 folgende Informationen zu enthalten: 1. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers; 2. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme; 3. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß…
§ 87 Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung
…Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 ÖSG 2012, § 80 oder § 81 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 ÖSG 2012 oder § 84 anerkannt wurden, verwendet werden…
§ 82 Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes
…auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 80 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 80 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage…
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