(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Netzbenutzer;
2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
(2) Allen Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
1. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; dieses umfasst insbesondere die Ziele gemäß § 5 Abs. 1;
2. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit;
3. die Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sicheren, leistbaren und ökologisch nachhaltigen Energieversorgung.
(3) Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben. Elektrizitätsunternehmen dürfen im Sinne ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Gewinne nur dann ausschütten, wenn die Versorgungssicherheit und Leistbarkeit dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Elektrizitätsunternehmen, die sich mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen als eines der vorrangigen Unternehmensziele in ihren Satzungen bzw. Statuten zu verankern.
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