(1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
1. Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
2. an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
3. Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,
4. Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
5. Strom über Direktleitungen zu beziehen und
(Anm.: Z 6 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)
(3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
(4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 189 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…von fünf Jahren nach dem angekündigten Datum der Entgeltänderung geltend gemacht werden. (17) Die aufgrund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten der §§ 65 bis 72 errichteten gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften sind ohne Zutun der teilnehmenden Netzbenutzer in die Regelungen der oben genannten Bestimmungen überzuführen. (18) Anlagen die…
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