(1) Die Regulierungsbehörde ist zuständige nationale Behörde im Sinne des Anhangs Punkt I1 der Verordnung (EU) 2023/1162. Ihr obliegen die Aufgaben gemäß Art. 4 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/1162.
(2) Netzbetreiber haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die zur Anwendung kommenden Verfahren für den Datenzugang, einschließlich die nationale Umsetzung des Referenzmodells sowie über die verschiedenen Funktionen und den Informationsaustausch, an die Regulierungsbehörde zu melden. Die Meldung ist zur Information auch an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.
(3) Die Regulierungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Meldungen gemäß Abs. 2 und der Vorgaben des Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/1162 spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Bericht über die nationale Praxis an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(4) Bei Änderung der von der Meldung gemäß Abs. 2 umfassten und für die Aktualisierung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2023/1162 relevanten Informationen haben die Netzbetreiber die Regulierungsbehörde und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über diese zu informieren.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 61 Berichterstattung über die nationale Praxis
(1) Die Regulierungsbehörde ist zuständige nationale Behörde im Sinne des Anhangs Punkt I1 der Verordnung (EU) 2023/1162. Ihr obliegen die Aufgaben gemäß Art. 4 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/1162. (2) Netzbetreiber haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die zur…
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