(1) Netzbetreiber sind Datenerfassungsadministrator, Messstellenadministrator, Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Energiewerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät oder bei Ablesung zwölf Stunden nach der Erfassung im System des Netzbetreibers den Endkundinnen und Endkunden sowie berechtigten Dritten über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Netzbetreiber stellen den Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Aggregatoren auf deren Verlangen die von intelligenten Messgeräten erhobenen Daten, insbesondere sämtliche gemessene Viertelstundenenergiewerte am Folgetag bis spätestens 15:00 Uhr über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web Portal kostenlos zur Verfügung.
(4) Die Netzbetreiber haben Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer und Nutzerinnen auf dem Web Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen.
(5) Nutzerinnen und Nutzern des Web-Portals ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand zu löschen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Erzeugungsinformation in der Programmierschnittstelle und im Web-Portal gemäß Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an das Format und die standardisierte Übermittlung der Daten festlegen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 58 Zugang zu Messdaten
(1) Netzbetreiber sind Datenerfassungsadministrator, Messstellenadministrator, Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162. (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Energiewerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerä…
§ 52 Verfügbarkeit von nicht-validierten Fast-Echtzeit-Daten
…dem Endkunden sowie dem Einspeiser und allen berechtigten Dritten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat jedenfalls im Web Portal gemäß § 58 Abs. 2 zu erfolgen. (2) Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln sowie Technischen und Organisatorischen Regeln in Bezug auf technische…
§ 54 Auslesung von intelligenten Messgeräten
…70 % erreicht haben (First-Mover). Die Regulierungsbehörde kann in diesem Zusammenhang vorübergehend abweichende Fristen und Übermittlungsfrequenzen für die Bereitstellung von Messdaten gemäß § 58 Abs. 2 festlegen, wobei solche Anordnungen zu befristen, zu begründen und nach Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich aufzuheben sind.…
§ 59 Besondere Bestimmungen für Endkundinnen und Endkunden
…ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen. (2) Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web Portal gemäß § 58 Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren, dass die Datenbereitstellung im Web Portal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten…
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