§ 56 Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs
In Kraft seit 24. Dezember 2025
Up-to-date
Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der historischen Daten des betroffenen Zählpunktes oder der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden