ElWG
Gliederung
3. Teil Endkundinnen und Endkunden
4. Hauptstück Messgeräte und Datenverwaltung
2. Abschnitt Messdatenerhebung und Verarbeitungszwecke
§ 56 Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs
Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der historischen Daten des betroffenen Zählpunktes oder der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
§ 20 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 20 Allgemeine Lieferbedingungen
…erhältlich sind; 8. verschiedene Zahlungsmöglichkeiten gegenüber dem Lieferanten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des § 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, erfüllen müssen; 9. Modalitäten zur Leistung von Teilzahlungsbeträgen im Fall von…
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