§ 49 Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät — ElWG
(1) Die Netzbetreiber haben die Zählpunkte der Endkundinnen und Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Nähere Bestimmungen zur Einführung und Ausrollung von intelligenten Messgeräten sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Regulierungsbehörde sowie Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs E Wirtschaft anzuhören.
(2) Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 1, Endkundinnen und Endkunden auf Verlangen mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab Äußerung des Wunsches der Endkundinnen und Endkunden ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.
(3) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim jeweiligen Endkunden, sämtliche Werte gemäß § 54 im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die in § 57 genannten Zwecke gespeichert werden.
§ 49 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 49 Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät
…4. Hauptstück Messgeräte und Datenverwaltung 1. Abschnitt Intelligente Messgeräte § 49. (1) Die Netzbetreiber haben die Zählpunkte der Endkundinnen und Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Nähere Bestimmungen zur Einführung und Ausrollung von intelligenten Messgeräten sind durch…
§ 137 Regulierungskonto
…einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen. (6) Wird eine Verordnung gemäß § 135 Abs. 1 und 2 oder eine aufgrund der §§ 49 und 51 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassene Verordnung…
§ 51 Informations- und Berichtspflichten
…die Überwachung des Energieverbrauchs und der Einspeisung in das Netz, zu informieren. (4) Die Netzbetreiber haben bis zur Erreichung des mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels über die Einführung, insbesondere auch über den Ausrollungsgrad, die eingesetzte Technologie, die Kostensituation, die Netzsituation, die Informationsübermittlung an Endkundinnen und…
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