(1) Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und mindestens einmal jährlich zu legen.
(2) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endkundinnen und Endkunden das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung und jährlich während der Vertragslaufzeit hinzuweisen.
(3) Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) sind jedenfalls monatlich Rechnungen kostenfrei zu legen.
(4) Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28 ist gesondert hinzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden