BundesrechtBundesgesetzeElektrizitätswirtschaftsgesetz3. Teil Endkundinnen und Endkunden2. Hauptstück Vertragsrechte und damit zusammenhängende Bestimmungen§ 41

§ 41Sicherstellung der Versorgung von Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind

In Kraft seit 24. Dezember 2025
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