(1) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß § 25, des Vergleichsinstruments gemäß § 27, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß § 28, des Rechts auf Grundversorgung gemäß § 30, des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29 sowie von Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 hinzuweisen, wobei hiefür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Strom verletzt, so hat der Lieferant dieses Mahnverfahren einzuhalten.
(2) Im Fall der Beendigung eines Liefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Kündigung gemäß § 21 ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten der Haushaltskundin oder des Haushaltskunden oder des Kleinunternehmens, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
(3) Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
(4) Wird ein Liefervertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung gemäß Abs. 1 durch den Lieferanten beendet, jedenfalls in den Fällen des Abs. 2, sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die in offener Kündigungsfrist noch keinen neuen Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich über die Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung gemäß § 31 Abs. 2 zu informieren. Bei Auslaufen der Auffangversorgung gemäß § 31 Abs. 3 haben Netzbetreiber Endkundinnen und Endkunden darüber zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat mittels eingeschriebenem Brief zeitgerecht vor Ende des noch aufrechten Liefervertrages zu erfolgen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 34 Abschaltung der Netzverbindung
(1) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Inf…
§ 30 Recht auf Grundversorgung
…berechtigt, es sei denn, die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde oder das Kleinunternehmen verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 34 Abs. 1 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. (5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Wunsch der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden…
§ 64 Direktleitungen
…den Fall, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Erzeuger oder der mittels Direktleitung belieferten Kundin bzw. dem mittels Direktleitung belieferten Kunden ein Mahnverfahren gemäß § 34 Abs. 1 durchführt, ist der jeweils andere Vertragspartner vom Netzbetreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen und andere Gründe, die…
Rückverweise